OLG Hamm - Urteil vom 27.02.2020
16 U 2/18
Normen:
BauGB § 45 S. 2 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 65 O 2/17

Umlegung nach dem BauGBBestehendes PlanungsbedürfnisBegriff des Bebauungszusammenhangs

OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 16 U 2/18

DRsp Nr. 2022/7815

Umlegung nach dem BauGB Bestehendes Planungsbedürfnis Begriff des Bebauungszusammenhangs

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Kammer für Baulandsachen - abgeändert.

Der Umlegungsbeschluss des Antragsgegners vom 30.11.2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsgegner und die Beteiligte zu 23. zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollsteckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Antragstellers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Beteiligten zu 23. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Antragstellers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.200,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 45 S. 2 Nr. 2; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1;

[Gründe]

I.