OVG Sachsen - Beschluss vom 08.05.2009
1 B 290/09
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2; SächsVerf Art. 82 Abs. 2 .; BauGB § 36 Abs. 1; SächsBO § 69 Abs. 1; SächsBO § 71 Abs. 1; SächsBO § 71 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 177
DÖV 2010, 409
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 417/08

Uneingeschränkte Erteilung eines Einvernehmens einer Gemeinde gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Voraussetzung für die rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung

OVG Sachsen, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 1 B 290/09

DRsp Nr. 2010/2941

Uneingeschränkte Erteilung eines Einvernehmens einer Gemeinde gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Voraussetzung für die rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung

Wird das Einvernehmen einer Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB nicht uneingeschränkt erteilt, fehlt es an einer Erklärung des Einvernehmens, was die Baugenehmigungsbehörde an einer Erteilung der Baugenehmigung hindert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. März 2009 - - geändert. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 6. August 2008 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 15.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 28 Abs. 2; SächsVerf Art. 82 Abs. 2 .; BauGB § 36 Abs. 1; SächsBO § 69 Abs. 1; SächsBO § 71 Abs. 1; SächsBO § 71 Abs. 3 S. 1;

Gründe