OVG Sachsen - Beschluss vom 13.05.2009
1 A 62/08
Normen:
SächsBO a. F. § 62 b; VwGO § 75; BauGB § 31;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1785/03

Untätigkeitsklage; Bauaufsichtliches Einschreiten; Befreiung

OVG Sachsen, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 1 A 62/08

DRsp Nr. 2009/14878

Untätigkeitsklage; Bauaufsichtliches Einschreiten; Befreiung

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Oktober 2007 - 3 K 1785/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SächsBO a. F. § 62 b; VwGO § 75; BauGB § 31;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die abschließende Bescheidung eines Widerspruchs.