Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Oktober 2007 -
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die abschließende Bescheidung eines Widerspruchs.
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