KG - Beschluss vom 17.01.2022
5 W 152/21
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 222/21

Unterlassung unerbetener Telefonwerbung und unerbetener Zusendung von E-Mails mit werblichem InhaltAnzusetzender GegenstandswertErhöhter Wert bei Zusendung mehrerer Schreiben mittels E-MailWerbeanruf im gewerblichen oder beruflichen Umfeld

KG, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen 5 W 152/21

DRsp Nr. 2022/3116

Unterlassung unerbetener Telefonwerbung und unerbetener Zusendung von E-Mails mit werblichem Inhalt Anzusetzender Gegenstandswert Erhöhter Wert bei Zusendung mehrerer Schreiben mittels E-Mail Werbeanruf im gewerblichen oder beruflichen Umfeld

Der für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzende Gegenstandswert für die Hauptsache ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit 3.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3).