KG - Urteil vom 04.10.2022
5 U 1023/20
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; VO (EU) 1169/2011 (LMIV) Art. 7 Abs. 3; VO (EU) 1169/2011 (LMIV) Art. 7 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 351/18

Unterlassung von unzulässiger Werbung für ein NahrungsergänzungsmittelKrankheitsbezogene AussageAussagen zur Behandlung oder Heilung einer Krankheit

KG, Urteil vom 04.10.2022 - Aktenzeichen 5 U 1023/20

DRsp Nr. 2023/743

Unterlassung von unzulässiger Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel Krankheitsbezogene Aussage Aussagen zur Behandlung oder Heilung einer Krankheit

Eine Aussage ist krankheitsbezogen, wenn sie dem angesprochenen Verbraucher direkt oder indirekt vermittelt, dass ein beworbenes Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitragen könne.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 351/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung Sicherheit in Höhe von 150.000,00 € und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; VO (EU) 1169/2011 (LMIV) Art. 7 Abs. 3; VO (EU) 1169/2011 (LMIV) Art. 7 Abs. 4a;

Gründe:

I.