OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2022
15 U 24/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; HWG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 184/20

Unterlassung wettbewerbswidrigen VerhaltensBegriff des operativ plastisch-chirurgischen EingriffsUnlautere Werbung in einem Instagram-AccountWerbung im Sinne des HWG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 15 U 24/21

DRsp Nr. 2022/11801

Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens Begriff des operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs Unlautere Werbung in einem Instagram-Account Werbung im Sinne des HWG

§ 11 Abs. 1 S. 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Ein Eingriff, bei dem ohne medizinische Notwendigkeit unter sterilen Bedingungen und mit lokaler Betäubung in jede Gesäßhälfte 200 ml körperfremde Füllstoffe injiziert werden, die zu einer Formänderung und Volumenvergrößerung des Gesäßes führen und die über einen länger andauernden Zeitraum im menschlichen Körper verbleiben, ist ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG.

Tenor

I.

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 08.01.2021, Az. 38 O 184/20, wird zurückgewiesen.

II.

Der Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; HWG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.