OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.05.2022
6 U 362/21
Normen:
UWG § 12 Abs. 1; JuSchG § 10 Abs. 3; JuSchG § 10 Abs. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 486
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 70/21

Unterlassungsanspruch wegen behaupteten unlauteren WettbewerbsVerdampferkopf als Bestandteil einer elektronischen ZigaretteCharakteristische VerletzungsformAuslegung einer eine konkrete Verletzungsform wiedergebenden strafbewehrten Unterwerfungserklärung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 6 U 362/21

DRsp Nr. 2022/8243

Unterlassungsanspruch wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs Verdampferkopf als Bestandteil einer elektronischen Zigarette Charakteristische Verletzungsform Auslegung einer eine konkrete Verletzungsform wiedergebenden strafbewehrten Unterwerfungserklärung

1. Ein einzelnes Bauteil (hier: ein Verdampferkopf), das ausschließlich dazu geeignet und bestimmt ist, als Bestandteil elektronischer Zigaretten verwendet zu werden, aber (noch) nicht Nikotin oder die in § 10 Abs. 4 JuSchG bezeichnete Flüssigkeit enthält, ist kein von § 10 Abs. 3, 4 JuSchG erfasstes nikotinhaltiges Erzeugnis oder nikotinfreies Erzeugnis. Ob ein Verdampferkopf als "Behältnis" unter diese Vorschrift fällt, bleibt offen.2. Ergibt die Auslegung einer die konkrete Verletzungsform wiedergebenden strafbewehrten Unterwerfungserklärung, dass diese sich auf alle Handlungen erstreckt, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen, so setzt die Beseitigung die Wiederholungsgefahr für diesen - durch Auslegung zu bestimmenden - "Kernbereich" nicht voraus, dass der Schuldner (über die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinaus) erläutert, worin das Charakteristische der Verletzungsform zu erkennen ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. Dezember 2021, Az. 25 O 70/21, wird zurückgewiesen.

2.