VGH Bayern - Beschluss vom 06.12.2017
9 ZB 15.2234
Normen:
BayBO Art. 76 S. 2; BauNVO § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 15.580

Untersagung der Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel in einem allgemeinen Wohngebiet; Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Verfügung

VGH Bayern, Beschluss vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 9 ZB 15.2234

DRsp Nr. 2018/14092

Untersagung der Haltung von mehr als 40 Stück Geflügel in einem allgemeinen Wohngebiet; Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Verfügung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 2; BauNVO § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die zwangsgeldbewehrte, bauaufsichtliche Verfügung des Landratsamts E ...- ... vom 5. März 2013 mit der ihnen untersagt wird, auf ihrem Grundstück FlNr. ... Gemarkung A ... mehr als 40 Stück Geflügel zu halten (Nr. I des Bescheidstenors) und aufgegeben wird, die auf diesem Grundstück gehaltenen Hähne nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr im abgedunkelten Stall zu halten (Nr. II des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2015 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kläger.

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag der Kläger bleibt ohne Erfolg.