Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.600 Euro festgesetzt.
I.
Die Kläger begehren als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung U* ... ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen eine Nutzung von zwei Wohnhäusern der Beigeladenen auf den westlich liegenden Grundstücken FlNrn. ... und ... Gemarkung U* ... für die Unterbringung von Asylbewerbern. Ihre Klagen wurden vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2016 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung.
II.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
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