VGH Bayern - Beschluss vom 29.12.2017
9 ZB 16.1480
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 15.697

Untersagung der Nutzung von Wohnhäusern zur Unterbringung von Asylbewerbern auf dem Nachbargrundstück wegen Wertminderung der Grundstücke

VGH Bayern, Beschluss vom 29.12.2017 - Aktenzeichen 9 ZB 16.1480

DRsp Nr. 2018/13604

Untersagung der Nutzung von Wohnhäusern zur Unterbringung von Asylbewerbern auf dem Nachbargrundstück wegen Wertminderung der Grundstücke

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger begehren als (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung U* ... ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen eine Nutzung von zwei Wohnhäusern der Beigeladenen auf den westlich liegenden Grundstücken FlNrn. ... und ... Gemarkung U* ... für die Unterbringung von Asylbewerbern. Ihre Klagen wurden vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juni 2016 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.