VGH Bayern - Endurteil vom 23.07.2019
1 N 16.2190
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Unwirksamkeit der Erweiterung eines Bebauungsplans; Verstoß gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung; fehlende Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen

VGH Bayern, Endurteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 1 N 16.2190

DRsp Nr. 2019/11654

Unwirksamkeit der Erweiterung eines Bebauungsplans; Verstoß gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung; fehlende Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen

1. Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist im Bebauungsplan bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung immer die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen. Hierbei muss die zulässige Grundfläche für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden.2. Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung darf auf die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen auch dann nicht verzichtet werden, wenn die überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO festgesetzt wird. Wird gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauBNVO verstoßen, folgt hieraus die Unwirksamkeit der getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung.

Tenor

I.

Die Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 3 "O ..." - Erweiterungsbereich "O ...-Süd" -, bekanntgemacht am 7. Oktober 2016, ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. IV.