VGH Bayern - Urteil vom 29.01.2019
1 N 15.1832
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 33; BauGB § 214; BauGB § 215 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2a; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 8;

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund des behaupteten Vorliegens von formellen und materiellen Fehlern; Ordnungsgemäße Bekanntmachung von umweltbezogenen Informationen

VGH Bayern, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 1 N 15.1832

DRsp Nr. 2019/4040

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund des behaupteten Vorliegens von formellen und materiellen Fehlern; Ordnungsgemäße Bekanntmachung von umweltbezogenen Informationen

1. Mit der in § 3 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BauGB eingefügten Hinweispflicht wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der sog. Aarhus-Konvention vom 25.6.1998 umsetzen. Da die Hinweispflicht zu den umweltbezogenen Informationen auch das Ziel verfolgt, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, muss dem Hinweis eine erste inhaltliche Einschätzung entnommen werden können, welche Umweltbelange in den Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. Ohne konkrete, stichwortartige Benennung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen kann die Öffentlichkeit nicht entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will.2. Mit der Nennung (allein) des Umweltberichts wird diese Informationspflicht nicht erfüllt. Auch der Hinweis in der Bekanntmachung, dass umweltbezogene Stellungnahmen vorliegen, ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung, welche Informationen der Gemeinde zu den durch die Planung berührten umweltbezogenen Belangen vorgelegen haben.