Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Ankündigung der Vollstreckung der in den Widerspruchsbescheiden des Beklagten vom 2. März 2017 festgesetzten Verwaltungsgebühren mit Schreiben vom 8. März 2017.
Mit Beschluss vom 19. April 2017 (Az. Au 6 K 17.408) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für o.g. Klage ab. Dagegen wendet sich die Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Beschluss ergeht gem. §§
Die Beschwerde ist zulässig (§§
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