VGH Bayern - Beschluss vom 02.08.2017
20 C 17.1130
Normen:
VwGO § 44a; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 166;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AU 6 K 17.408

Unzulässige Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

VGH Bayern, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 20 C 17.1130

DRsp Nr. 2018/13078

Unzulässige Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 44a; VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 166;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Ankündigung der Vollstreckung der in den Widerspruchsbescheiden des Beklagten vom 2. März 2017 festgesetzten Verwaltungsgebühren mit Schreiben vom 8. März 2017.

Mit Beschluss vom 19. April 2017 (Az. Au 6 K 17.408) lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für o.g. Klage ab. Dagegen wendet sich die Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Beschluss ergeht gem. §§ 150, 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).