VGH Bayern - Beschluss vom 04.12.2017
10 ZB 16.997
Normen:
VwGO § 109; VwGO § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 15.1301

Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 10 ZB 16.997

DRsp Nr. 2018/13486

Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 135,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 109; VwGO § 124 Abs. 2;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten weiter. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil sie verspätet erhoben worden sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).