BVerwG - Beschluss vom 18.09.2019
9 B 51.18
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 74
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 271/16

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Erschlossensein einer Baulast auf einem Grundstück gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 9 B 51.18

DRsp Nr. 2019/15938

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Erschlossensein einer Baulast auf einem Grundstück gemäß § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB

Der Erschließungsvorteil ist nicht stets auf die Anliegergrundstücke beschränkt, sondern kann sich ausnahmsweise zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse auch auf Grundstücke erstrecken, die durch weitere Grundstücke von der Anlage getrennt sind, insbesondere dann, wenn das Hinterliegergrundstück durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Anlage verbunden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 596,09 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.