VGH Bayern - Beschluss vom 25.10.2017
15 ZB 17.2107
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 ZB 17.445

Unzulässigkeit eines gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gerichteten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 15 ZB 17.2107

DRsp Nr. 2018/12828

Unzulässigkeit eines gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gerichteten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2017, Az. 15 ZB 17.445) wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Der gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2017, Az. 15 ZB 17.445, gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig.

Die Antragstellerin hat den von ihr im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2017 genannten Wiederaufnahmegrund, wonach sie eine Urkunde aufgefunden habe, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7b ZPO), nicht schlüssig dargelegt.