Urteil vom 05.06.2012 - X ZR 161/10, "Kein Unterlassungsanspruch des Bieters auf Verwendung rechtswidriger Vergabebedingungen in der Zukunft"

Zu §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB Kein Unterlassungsanspruch des Bieters auf die Verwendung rechtswidriger Vergabebedingungen in der ZukunftBGH, Urt. v. 05.06.2012 - X ZR 161/11 IBR 2012, 526

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage, ob

ein potentieller Bieter gegenüber der Vergabestelle einen Unterlassungsanspruch auf die Verwendung vergaberechtswidriger Vergabebedingungen in der Zukunft hat.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Einem (potentiellen) Bieter steht gegen den öffentlichen Auftraggeber kein aus bürgerlich-rechtlichen Vorschriften herzuleitender Anspruch darauf zu, die Verwendung bestimmter als vergaberechtswidrig erachteter Vergabebedingungen in etwaigen zukünftigen Vergabeverfahren zu unterlassen (Fortführung von BGH, Urt. v. 11. September 2009 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 bundesligakarten.de)."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: