Zu § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB und §
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob ein öffentlicher Auftraggeber bei Verstößen gegen Vergabevorschriften auch dann schadenersatzpflichtig ist, wenn ein besonderes Vertrauen des Bieters auf Einhaltung der Vergabevorschriften nicht vorliegt.
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
Der auf Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen Vergabevorschriften gestützte Schadensersatzanspruch des Bieters ist nach der Kodifikation der gewohnheitsrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr daran geknüpft, dass der klagende Bieter auf die Einhaltung dieser Regelungen durch den Auftraggeber vertraut hat, sondern es ist dafür auf die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften abzustellen.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
1. |
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|