Urteil vom 10.06.2008 - X ZR 78/07 - Nachunternehmerverzeichnis

Zu §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 und 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/B Nachunternehmerverzeichnis

BGH, Urt. v. 10.06.2008 - X ZR 78/07 IBR 2008, 531 = VergR 2008, 782

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

dem Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Angaben der vorgesehenen Nachunternehmer.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Zur Auslegung von Vergabeunterlagen, nach denen der Bieter bei beabsichtigter Übertragung von Teilen der Leistung auf Nachunternehmer in seinem Angebot Art und Umfang der durch Subunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen muss und zu denen ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen gehört.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.

Die Klägerin begehrt von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen unzulässigem Ausschluss vom Vergabeverfahren. Nr. 6 der den Nachunternehmereinsatz betreffenden Bewerbungsbedingungen lautete:

"Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmer ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang die durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen."