Urteil vom 11.03.2008 - X ZR 134/05 "Wertung von Skonto"

Zu § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A Wertung von Skonto

BGH, Urt. v. 11.03.2008 - X ZR 134/05, IBR 2008, 347 = VergabeR 2008, 646

I. Das Urteil nimmt Stellung

zu der Wertung von Skontoangeboten.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Wird im Anwendungsbereich der VOB/A in der Ausschreibung dazu aufgefordert, Skontoabzüge anzubieten, so können diese bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden.

2.

Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen, für die Gewährung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschreibende sie realistischerweise erfüllen kann.

3.

Die Prüfung, ob er die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllen kann, ist vom Ausschreibenden vorzunehmen; sie kann im Schadensersatzprozess des übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.