Zu §
BGH, Urt. v. 11.03.2008 - X ZR 134/05, IBR 2008,
I. Das Urteil nimmt Stellung
zu der Wertung von Skontoangeboten.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. | Wird im Anwendungsbereich der |
2. | Die Aufforderung, Skontoabzüge anzubieten, ist in der Regel dahingehend auszulegen, dass die Bedingungen, namentlich die Fristen, für die Gewährung des Skontoabzugs so beschaffen sein müssen, dass der Ausschreibende sie realistischerweise erfüllen kann. |
3. | Die Prüfung, ob er die Bedingungen für die Gewährung des Skontos erfüllen kann, ist vom Ausschreibenden vorzunehmen; sie kann im Schadensersatzprozess des übergangenen Bieters nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
1. |
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