Urteil vom 20.11.2012 - X ZR 108/10

Zu §§ 26 Nr. 1c VOB/A 2006 und § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012"Aufhebung der Ausschreibung nur bei "deutlicher" Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts"

BGH, Urt. v. 20.11.2012 - X ZR 108/10 IBR 2013, 93

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

den Voraussetzungen der Aufhebung einer Ausschreibung wegen Budgetüberschreitung.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Wann die Aufhebung einer Ausschreibung wegen "deutlicher" Überschreitung des vertretbar geschätzten Auftragswerts rechtmäßig ist, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, dass einerseits den öffentlichen Auftraggebern nicht das Risiko einer deutlich überhöhten Preisbildung zugewiesen werden, die Aufhebung andererseits aber auch kein Instrument zur Korrektur der in Ausschreibungen erzielten Submissionsergebnisse sein darf (Weiterführung von BGH, Urteil vom 08. September 1998 - X ZR 48/97, BGHZ 139, 259 und Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, VergabeR 2001, 293).”

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.