OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.12.2017
6 U 18/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; PreisangabenV § 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 39/16

Verantwortlichkeit eines Reisebüros für Wettbewerbsverstöße im Katalog eines Reiseveranstalters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 6 U 18/17

DRsp Nr. 2018/15389

Verantwortlichkeit eines Reisebüros für Wettbewerbsverstöße im Katalog eines Reiseveranstalters

Vermittelt ein Reisebüro die Reisen eines Reiseveranstalters und bedient sich hierzu eines vom Veranstalter erstellten Katalogs, ist das Reisebüro wettbewerbsrechtlich als Täter für den unlauteren Inhalt des Katalogs (im Streitfall: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung) verantwortlich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.12.2016 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 40.000 EUR leistet.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 3a; PreisangabenV § 1;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).