OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2017
4 B 822/17
Normen:
GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3; GastG § 18 Abs. 1 S. 1, 2; GewRV NRW § 3 Abs. 3 S. 1; GewRV NRW § 3 Abs. 6; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwVG NRW § 55 Abs. 1; TA Lärm Nr. 6.1 S. 1d;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 634/17

Verbinden der Sperrzeitverlängerung mit der Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung; Verbot der Leistungserbringung in der Gaststätte während der Sperrzeit und Duldung der Gäste in den Betriebsräumen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 4 B 822/17

DRsp Nr. 2018/128

Verbinden der Sperrzeitverlängerung mit der Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung; Verbot der Leistungserbringung in der Gaststätte während der Sperrzeit und Duldung der Gäste in den Betriebsräumen

Jedenfalls eine mit der Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung verbundene Sperrzeitverlängerung umfasst zugleich das seine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV NRW findende Verbot, während der Sperrzeit in der Gaststätte Leistungen zu erbringen und in den Betriebsräumen Gäste zu dulden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 28.6.2017 geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3; GastG § 18 Abs. 1 S. 1, 2; GewRV NRW § 3 Abs. 3 S. 1; GewRV NRW § 3 Abs. 6; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwVG NRW § 55 Abs. 1; TA Lärm Nr. 6.1 S. 1d;

Gründe