VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.12.2017
1 S 1484/17
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 6; VwGO § 125 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 238 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1508/15

Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über die versäumte Prozesshandlung; Entscheid über Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsmittel zusammen im Fall eines versäumten Rechtsmittels oder einer versäumten Rechtsmittelbegründung; Erforderliche Kontrolle der zutreffenden Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender durch den Prozessbevollmächtigten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.12.2017 - Aktenzeichen 1 S 1484/17

DRsp Nr. 2018/1145

Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über die versäumte Prozesshandlung; Entscheid über Wiedereinsetzungsantrag und Rechtsmittel zusammen im Fall eines versäumten Rechtsmittels oder einer versäumten Rechtsmittelbegründung; Erforderliche Kontrolle der zutreffenden Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender durch den Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2016 - 11 K 1508/15 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 6; VwGO § 125 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 238 Abs. 1;

Gründe

I.