VGH Bayern - Beschluss vom 02.10.2017
9 C 17.1427
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 154a;

Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Anhörungsrüge

VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 9 C 17.1427

DRsp Nr. 2017/16216

Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Anhörungsrüge

Tenor

I.

Das Verfahren über die Anhörungsrüge des Klägers wird eingestellt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 154a;

Gründe

Der Kläger hat seine Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 29. September 2017 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Da ein Gebührentatbestand für die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur besteht, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, fallen im Fall der Rücknahme der Anhörungsrüge keine Gerichtsgebühren an.