OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.04.2016
4 A 136/16
Normen:
VwGO § 87a Abs. 1; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1; SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1531/15

Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erklärung bzgl. der Erledigung des Rechtsstreits; Ausreichende optische Abschirmung von Geldspielgeräten in einem Lokal

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 4 A 136/16

DRsp Nr. 2018/3036

Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erklärung bzgl. der Erledigung des Rechtsstreits; Ausreichende optische Abschirmung von Geldspielgeräten in einem Lokal

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.11.2015 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 87a Abs. 1; VwGO § 87a Abs. 3; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1; SpielV § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch die Berichterstatterin in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.