KG - Beschluss vom 25.02.2022
6 U 218/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 301/16

Verfristete BerufungsbegründungMögliche Infektion mit Corona keine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus technischen GründenAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

KG, Beschluss vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 6 U 218/21

DRsp Nr. 2022/5672

Verfristete Berufungsbegründung Mögliche Infektion mit Corona keine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus technischen Gründen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Eine Ausnahme von der seit dem 01.01.2022 bestehenden Verpflichtung der Rechtsanwälte, vorbereitende Schriftsätze nur noch als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen (§§ 130 a, 130 d ZPO), besteht gemäß § 130 d S. 2 ZPO nur dann, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, weil entweder das Gericht auf diesem Wege nicht erreichbar ist oder bei dem Rechtsanwalt ein vorübergehendes technisches Problem aufgetreten ist. 2. Sieht sich der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen (hier: ausstehendes Ergebnis eines PCR-Testes zum Ausschluss eines Coronaleidens) nicht in der Lage, seine Kanzleiräume aufzusuchen und den Schriftsatz dort elektronisch zu übermitteln, stellt dies keine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen dar. 3. Die technische Störung ist gemäß § 130 d S. 3 ZPO unmittelbar bei der Ersatzeinreichung auf herkömmlichen Wege oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; die Mitteilung von Gründen erst 20 Tage nach Einreichung des Originalschriftsatzes genügt diesen Anforderungen nicht.