OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.12.2022
Verg 1/22
Normen:
GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2; VgV § 14 Abs. 4 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VK Rheinland, vom 06.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VK 42/21-L

Vergabe eines Auftrags im Rahmen der Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für Grundschulen zu Zeiten der Corona-PandemieZulässigkeit der Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen Verg 1/22

DRsp Nr. 2023/7993

Vergabe eines Auftrags im Rahmen der Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für Grundschulen zu Zeiten der Corona-Pandemie Zulässigkeit der Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb

1. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. 2. Solche Gründe lagen hinsichtlich der Vergabe der Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für Grundschulen zu Beginn des Schuljahres 2021/22 vor, nachdem die Kultusminister kurzfristig beschlossen hatten, dass der Unterricht nach den Sommerferien wieder als Präsenzunterricht durchzuführen sei.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 6. Januar 2022 (VK 42/21-L) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2;