Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 07.12.2021 (VK 2- 119/21 BKartA) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
I.
Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren aufzuheben und eine Neuausschreibung vorzunehmen, hilfsweise die Angebote neu zu werten.
1. 2. 1. 2.
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