OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.10.2022
Verg 18/22
Normen:
GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GWB § 160 Abs. 2; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4; VgV § 60;
Fundstellen:
IBR 2024, 192
CR 2024, 224
Vorinstanzen:
VK Rheinland, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen VK 32/21 L

Vergabenachprüfungsverfahren mit dem Antrag auf Zurückversetzung eines Vergabeverfahren für IT-Dienstleistungen zum Betrieb und Hosting des LOGINEO NRW Messengers mit Videokonferenztoo in den Stand vor der Aufforderung zur Abgabe der finalen Angebote; Bekannte und in der Ausschreibung erkennbare Vergaberechtsvertöße bis zur Durchführung der Vergabe zu rügen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen Verg 18/22

DRsp Nr. 2024/4739

Vergabenachprüfungsverfahren mit dem Antrag auf Zurückversetzung eines Vergabeverfahren für IT-Dienstleistungen zum Betrieb und Hosting des LOGINEO NRW Messengers mit Videokonferenztoo in den Stand vor der Aufforderung zur Abgabe der finalen Angebote; Bekannte und in der Ausschreibung erkennbare Vergaberechtsvertöße bis zur Durchführung der Vergabe zu rügen

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Rheinlands vom 30.03.2022 (VK 32/21 L) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; GWB § 160 Abs. 2; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4; VgV § 60;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, die Beigeladene von dem Vergabeverfahren auszuschließen sowie hilfsweise, das Vergabeverfahren in den Stand vor der Aufforderung zur Abgabe der finalen Angebote zurückzuversetzen.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 1. 2. 1. 2. 3. 4. 5.