OLG Hamm - Urteil vom 22.09.2022
24 U 65/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 210 O 81/18

Vergütungsansprüche des Unternehmers nach Mängelbeseitigung durch den AuftraggeberBerücksichtigung eines planerischen Mitverschuldens

OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 24 U 65/21

DRsp Nr. 2023/2275

Vergütungsansprüche des Unternehmers nach Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber Berücksichtigung eines planerischen Mitverschuldens

Das Fehlen eines durch einen Architekten geplanten Aufbaus eines Heizungsestrichs gereicht dem Auftraggeber nicht zum Mitverschulden, wenn es einer solchen Planung durch einen Architekten nicht bedurfte, weil der Fußbodenaufbau durch den Hersteller des Systems hinreichend beschrieben und vorgegeben und nicht zuletzt deshalb zu erwarten war, dass dieser von einem Heizungsbauer beherrscht wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.03.2021 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 8.383,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 49 % und die Beklagten zu 51 %. Die Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagten zu 54 %.