VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 08.09.2010
3 S 1381/09
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; DSchG § 2;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 560/07

Verhältnismäßigkeit der Ausweisung einer privaten Grün- und Bauverbotsfläche aus Ortsbildschutzgründen gegenüber einem Interesse des Eigentümers an der Bebauung eines Teils dieser bisheriger Innenbereichsfläche mit einem Wohnhaus; Sicherung eines Bauerngartens und freie Sichtbeziehung auf ein gebietstypisches Hofgebäude trotz fehlender Erforderlichkeit und geringem Gewicht der Freihaltung aus Sichtschutzgründen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 3 S 1381/09

DRsp Nr. 2010/18251

Verhältnismäßigkeit der Ausweisung einer privaten Grün- und Bauverbotsfläche aus Ortsbildschutzgründen gegenüber einem Interesse des Eigentümers an der Bebauung eines Teils dieser bisheriger Innenbereichsfläche mit einem Wohnhaus; Sicherung eines Bauerngartens und freie Sichtbeziehung auf ein gebietstypisches Hofgebäude trotz fehlender Erforderlichkeit und geringem Gewicht der Freihaltung aus Sichtschutzgründen

Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung einer privaten Grün- und Bauverbotsfläche aus Gründen des Ortsbildschutzes (freie Sichtbeziehung auf ein gebietstypisches Hofgebäude, Sicherung eines Bauerngartens) gegenüber dem Interesse des Eigentümers an der Bebauung eines Teils dieser bisherigen Innenbereichsfläche mit einem Wohnhaus (hier verneint wegen teilweise fehlender Erforderlichkeit und im Übrigen geringen Gewichts der Freihaltung aus Sichtschutzgründen).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx, Gemarkung Dietenbach, nach Maßgabe seines Antrags vom 23.11.2005 zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Normenkette: