OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.08.2013
19 U 298/12
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 34/12

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen, wenn der Anleger davon ausgeht, dass die Bank für die Vermittlung das Agio erhält

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.08.2013 - Aktenzeichen 19 U 298/12

DRsp Nr. 2013/19667

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen, wenn der Anleger davon ausgeht, dass die Bank für die Vermittlung das Agio erhält

Für die Annahme der subjektiven Verjährungsvoraussetzung der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis ist es ausreichend, wenn der Anleger annimmt bzw. davon ausgeht, dass die beratende Bank für die Vermittlung das Agio erhält und er lediglich die gesamte Höhe der Rückvergütung nicht kannte (Anschluss an BGH, Urt. v. 26. Februar 2013, XI ZR 498/11).

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.10.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.