OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.11.2017
11 U 56/16 (Kart)
Normen:
GWB a.F. § 33 Abs. 1; GWB a.F. § 33 Abs. 3; GWB a.F. § 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 358/14

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Kartellverstößen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 11 U 56/16 (Kart)

DRsp Nr. 2018/16213

Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Kartellverstößen

1. Steht eine Kartellabsprache fest, so besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kartellabsprache bei den an diesem Kartell Beteiligten zu höheren Preisen geführt hat. 2. Die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist wird auch für bereits vor dem 01.07.2005 begangene Kartellverstöße gem. § 33 Abs. 5 in der Fassung der 7. GWB-Novelle durch die Einleitung des Bußgeldverfahrens gehemmt, da mangels ausdrücklicher Überleitungsvorschrift nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verjährungsrechts davon auszugehen ist, dass neue Gesetzesvorschriften betreffend den Lauf und die Hemmung von Verjährungsfristen auch auf unter Geltung des alten Rechts entstandene und bei In-Kraft-Treten der Regelung noch unverjährte Ansprüche anwendbar sind.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) - 7) gegen das Teilgrund- und Teilendurteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.3.2016, Az. 2-06 O 358/14, werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 7 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 93 % zu tragen.