OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2022
11 U 5/22
Normen:
BGB § 839; i. V. m. Art. 34 GG; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47; HPflG § 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 374
VRS 2023, 132
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 176/21

Verkehrssicherungspflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft hinsichtlich von Unbekannten auf die Fahrbahn gelegter Gullydeckel

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 11 U 5/22

DRsp Nr. 2023/1341

Verkehrssicherungspflicht einer kommunalen Gebietskörperschaft hinsichtlich von Unbekannten auf die Fahrbahn gelegter Gullydeckel

Zur Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung einer Stadt, wenn ein Gullydeckel von Unbekannten unbefugt aus der Fassung gehoben auf die Fahrbahn gelegt wird. Ein solcher Fall kann als höhere Gewalt auch die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz ausschließen.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 839; i. V. m. Art. 34 GG; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a; StrWG NRW § 47; HPflG § 2;

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.