OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.11.2017
4 B 891/17
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GewO § 70 Abs. 3; VwGO § 6 Abs. 1; VwGO § 6 Abs. 4 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 512; ZPO § 557 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2018, 862
NVwZ-RR 2018, 208
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1114/17

Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Wirksamwerden einer Einzelrichterübertragung durch Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 4 B 891/17

DRsp Nr. 2017/16201

Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Wirksamwerden einer Einzelrichterübertragung durch Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten

1. Werden die Prozessbeteiligten vor der Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung durch den Einzelrichter nicht angehört und wird der Anhörungsmangel innerhalb der Instanz nicht geheilt, so ist dies ein im Rechtsmittelverfahren beachtlicher Fehler, wenn er als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend der angefochtenen Sachentscheidung anhaftet und zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt.2. Eine Einzelrichterübertragung wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst wirksam, wenn sie den Beteiligten bekannt gegeben wird.