KG - Beschluss vom 12.05.2022
5 U 139/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 114/18

Verletzung von Wort- und BildmarkenAuf einem Kleidungsstück abgedruckte Zeichen oder ZeichenkombinationWirkung einer unberechtigten SchutzrechtsverwarnungTatbestand einer unlauteren MitbewerberbehinderungBestimmung eines Gebührenstreitwertes

KG, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 5 U 139/19

DRsp Nr. 2022/12851

Verletzung von Wort- und Bildmarken Auf einem Kleidungsstück abgedruckte Zeichen oder Zeichenkombination Wirkung einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung Bestimmung eines Gebührenstreitwertes

Bei einem auf einem Kleidungsstück abgedruckten Zeichen oder einer Zeichenkombination, die dem angesprochenen Verkehr als "Botschaft nach außen" entgegentritt, liegt nahe, dass der angesprochene Verkehr in den Zeichen lediglich ein Gestaltungsmittel und keinen Herkunftshinweis sieht. Im Verhältnis zwischen Mitbewerbern kann eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, die nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, auch den Tatbestand der unlauteren Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG erfüllen. Für die Prüfung der Unlauterkeit der durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ausgelösten Betriebsstörung sind im Ausgangspunkt dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzulegen.