OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.05.2022
6 U 251/21
Normen:
VermAnlG § 2a Abs. 5 S. 2; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; GewO § 34f;
Fundstellen:
GRUR 2022, 1240
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 40/21

Vermögensanlagerechtliche Zulässigkeit der Vermittlung von Immobilienanlagen über eine Crowdinvesting-PlattformVerstoß gegen eine MarktverhaltensregelungInteressenverflechtung tatsächlicher Art

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 6 U 251/21

DRsp Nr. 2022/11608

Vermögensanlagerechtliche Zulässigkeit der Vermittlung von Immobilienanlagen über eine Crowdinvesting-Plattform Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung Interessenverflechtung tatsächlicher Art

1. Die in § 2a Abs. 5 S. 2 VermAnlG genannten Regelbeispiele sind nicht abschließend zu verstehen. Eine maßgebliche Interessenverflechtung zwischen Emittentin und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.2. Für § 2a Abs. 5 VermAnlG kommt es nicht notwendig auf eine Interessenverflechtung in rechtlicher Hinsicht an; es kann eine Interessenverflechtung tatsächlicher Art genügen.3. Für eine tatsächliche Interessenverflechtung kann es ausreichen, wenn das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, faktisch nicht objektiv über die Aufnahme oder Ablehnung von Angeboten der Emittentin entscheiden kann, sondern - trotz rechtlicher Selbstständigkeit - lediglich ein Vertriebsvehikel ist.

Tenor

Auf die Berufungen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin wird das am 6.10.2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt,