SchlHOLG - Beschluss vom 13.10.2022
7 U 160/22
Normen:
ZPO § 85; ZPO § 130a Abs. 5 S. 2; ZPO § 130 d; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 517; ZPO § 519; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.08.2022

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung aufgrund Adressierung des Schriftsatzes an das AusgangsgerichtAnforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro

SchlHOLG, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 7 U 160/22

DRsp Nr. 2022/17525

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung aufgrund Adressierung des Schriftsatzes an das Ausgangsgericht Anforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Es gilt der berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre.2. Die Berufungsschrift darf nicht beim Ausgangsgericht, sondern muss beim zuständigen Berufungsgericht (in diesem Fall beim OLG Schleswig) eingelegt werden. Ein Rechtsanwalt hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.3. Seit dem 01.01.2022 müssen vorbereitende Schriftsätze gemäß § 130 d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gemäß § 130 a Abs. 5 S. 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine "automatisierte Bestätigung" über den Zeitpunkt des Eingangs mitgeteilt