Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung aufgrund Adressierung des Schriftsatzes an das AusgangsgerichtAnforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro
SchlHOLG, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 7 U 160/22
DRsp Nr. 2022/17525
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung aufgrund Adressierung des Schriftsatzes an das AusgangsgerichtAnforderungen an die Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei muss sich die Partei nach § 85 Abs. 2ZPO das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Es gilt der berufsbedingt strenge Sorgfaltsmaßstab, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumnis verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre.2. Die Berufungsschrift darf nicht beim Ausgangsgericht, sondern muss beim zuständigen Berufungsgericht (in diesem Fall beim OLG Schleswig) eingelegt werden. Ein Rechtsanwalt hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.3. Seit dem 01.01.2022 müssen vorbereitende Schriftsätze gemäß § 130 dZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gemäß § 130 a Abs. 5 S. 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine "automatisierte Bestätigung" über den Zeitpunkt des Eingangs mitgeteilt
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.