VGH Bayern - Beschluss vom 19.08.2016
9 N 15.528
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Vertretungspflicht auch bei Darlegungen zur Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Normenkontrollantrag bei Verwirklichung des Vorhabens aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen 9 N 15.528

DRsp Nr. 2016/15465

Vertretungspflicht auch bei Darlegungen zur Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Normenkontrollantrag bei Verwirklichung des Vorhabens aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigung

Die Vertretungspflicht nach § 67 Abs. 4 VwGO umfasst auch Darlegungen zur Antragsbefugnis. Der bloße Hinweis des Bevollmächtigten, sich den persönlichen Schriftsatz des Antragstellers zu eigen und zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens zu machen, genügt nicht, für eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorgebrachten durch den Bevollmächtigen. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Normenkontrollantrag fehlt, wenn das Vorhaben aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits verwirklicht worden ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. V.