VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.11.2017
4 S 2064/17
Normen:
LBG § 24 Abs. 4 S. 1-3; VwGO § 44a; VwGO § 123; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 10499/17

Verwaltungsrechtliche Einordnung der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn bei einer Versetzung; Verfügung der Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn; Voraussetzungen für eine Ermessensbindung durch Zusage und für deren Wegfall; Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 4 S 2064/17

DRsp Nr. 2017/17215

Verwaltungsrechtliche Einordnung der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn bei einer Versetzung; Verfügung der Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn; Voraussetzungen für eine Ermessensbindung durch Zusage und für deren Wegfall; Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen behördliche Verfahrenshandlungen gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen

1. Die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn gemäß § 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 LBG ist keine bloße behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO.2. Zur Frage der Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG bei der Entscheidung des aufnehmenden Dienstherrn über die Abgabe einer Einverständniserklärung gemäß § 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 LBG.3. Zu den Voraussetzungen für eine Ermessensbindung durch Zusage und für deren Wegfall.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. August 2017 - 14 K 10499/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin unverzüglich zu benachrichtigen hat, sobald beabsichtigt ist, die streitige Planstelle A 12 anderweitig zu besetzen.

Der Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

LBG § 24 Abs. 4 S. 1-3;