OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.06.2022
6 U 134/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 30
MMR 2022, 1078
NJW-RR 2023, 48
WRP 2022, 1149
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 53/20

Verwirkung einer VertragsstrafeHandelsplattform AmazonKriterien für ein missbräuchliches AbmahnverhaltenAngebliche Täuschung über eine KlagebefugnisGerichtskundige Tatsachen mit Bezug zu entsprechendem substantiiertem Sachvortrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 6 U 134/21

DRsp Nr. 2022/11569

Verwirkung einer Vertragsstrafe Handelsplattform Amazon Kriterien für ein missbräuchliches Abmahnverhalten Angebliche Täuschung über eine Klagebefugnis Gerichtskundige Tatsachen mit Bezug zu entsprechendem substantiiertem Sachvortrag

Der Umstand, dass eine Tatsache gerichtsbekannt ist, ersetzt regelmäßig nicht den entsprechenden Vortrag einer Partei (hier zur angeblichen Täuschung über die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), sondern nur die Beweisbedürftigkeit. Gerichtskundige Tatsachen dürften nur bei Bezug zu entsprechendem substantiiertem Sachvortrag eingeführt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.6.2021 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.11.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Verwirkung einer Vertragsstrafe.