OVG Niedersachsen - Urteil vom 23.03.2009
9 LB 363/06
Normen:
BauGB § 125;
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 94/03

Vom Bebauungsplan abweichende Herstellung der Erschließungsanlage: Erschließungsanlage; Herstellung, planabweichend; Mehrausbau; Minderausbau; Verlauf

OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 9 LB 363/06

DRsp Nr. 2009/11205

Vom Bebauungsplan abweichende Herstellung der Erschließungsanlage: Erschließungsanlage; Herstellung, planabweichend; Mehrausbau; Minderausbau; Verlauf

Eine von den Festsetzungen des Bebauungsplans geringfügig abweichende Herstellung der Erschließungsanlage schließt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht aus, wenn dadurch weder der Verlauf der Erschließungsanlage grundlegend verändert noch für die hergestellte Anlage mehr an Fläche in Anspruch genommen worden ist als nach dem Bebauungsplan vorgesehen (wie BVerwG, Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27/88 - BVerwGE 84, 80).

Normenkette:

BauGB § 125;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für ihr an die J. Straße und obere H.-I.-Straße grenzendes 867 m² großes Hausgrundstück mit der Flurstücksbezeichnung K.. Die Beklagte stellte beide im Geltungsbereich des Bebauungsplans L. gelegene Straßen bis Mitte der 80er Jahre erstmals her. Die Schlussrechnung des Straßenbauunternehmens stammt vom 1. November 1985. Die letzte Unternehmerrechnung rührt vom 1. März 1990.