I.
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für ihr an die J. Straße und obere H.-I.-Straße grenzendes 867 m² großes Hausgrundstück mit der Flurstücksbezeichnung K.. Die Beklagte stellte beide im Geltungsbereich des Bebauungsplans L. gelegene Straßen bis Mitte der 80er Jahre erstmals her. Die Schlussrechnung des Straßenbauunternehmens stammt vom 1. November 1985. Die letzte Unternehmerrechnung rührt vom 1. März 1990.
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