Der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 27. April 2017 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 22. Januar 2016gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 (B 9 - 121/13) wird zurückgewiesen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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