OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.05.2017
VI - Kart 2/17 (V)
Normen:
GWB § 63; GWB § 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GWB § 70 Abs. 1;

Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen eine Verfügung der Kartellbehörden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen VI - Kart 2/17 (V)

DRsp Nr. 2017/11597

Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen eine Verfügung der Kartellbehörden

1. Auf Rechtsfehler, die erst im Rahmen der umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Verfügung im Beschwerdeverfahren nach § 63 GWB zu Tage treten, kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht gestützt werden. 2. Eine unzureichende Sachaufklärung durch die Kartellbehörde begründet wegen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 70 Abs. 1 GWB) nur dann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB), wenn eine Sachverhaltsaufklärung durch die Kartellbehörde vollständig unterblieben ist oder sich die Ermittlungen der Kartellbehörde als unverwertbar erweisen, weil die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts ganz andere Ermittlungen erfordert.

Tenor

I.

Der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. vom 27. April 2017 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 22. Januar 2016gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 (B 9 - 121/13) wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GWB § 63; GWB § 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GWB § 70 Abs. 1;

Gründe

I.