OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2022
21 U 30/22
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1124
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 25/20

Voraussetzungen des Anspruchs auf WerklohnZurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen über die Einhaltung des Mindestlohns

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 21 U 30/22

DRsp Nr. 2023/2810

Voraussetzungen des Anspruchs auf Werklohn Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen über die Einhaltung des Mindestlohns

1. Eine vom Auftraggeber eines Bauvertrags gestellte vorformulierte Klausel, wonach die Vorlage von Nachweisen Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da schon das Fehlen einer einzigen Bescheinigung dazu führen würde, dass die Forderung insgesamt nicht fällig wird. 2. Der Auftraggeber hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Auftragnehmer ihm Mindestlohnerklärungen der eingesetzten Mitarbeiter für deren Einsatzzeiträume, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, der Sozialkassen der Bauwirtschaft und der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie von Bautagesberichten vorlegt. 3. Ebenso wenig steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Nichtvorlage von Aufstellungen über die jeweiligen Einsatzzeiten der eingesetzten Mitarbeiter und von Kopien gültiger Personalausweise oder Reisepässe und Arbeitserlaubnisse zu.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.