VGH Bayern - Beschluss vom 20.11.2017
1 ZB 15.1561
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1-3; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 14.2310

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erweiterung einer Verkaufsfläche auf insg. 1.096 qm; Anforderungen an die Wirksamkeit von Festsetzungen zur Beschränkung der Verkaufsflächen durch Erlass einer Satzung zur Änderung eines potenziell unwirksamen Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 1 ZB 15.1561

DRsp Nr. 2018/12482

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Erweiterung einer Verkaufsfläche auf insg. 1.096 qm; Anforderungen an die Wirksamkeit von Festsetzungen zur Beschränkung der Verkaufsflächen durch Erlass einer Satzung zur Änderung eines potenziell unwirksamen Bebauungsplans

1. Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch eine nachfolgende Satzung zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzung her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Werden sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der Änderung durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so entsteht ein eigenständiger Plan, bei dem ein Fortwirken alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht ist.2. Zur Festlegung eines unteren Bezugspunkts kann eine Höhenfestsetzung der baulichen Anlage auf Bezugspunkte abstellen, die wiederum bestimmbar sind.