OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.11.2022
Kart 11/21 (V)
Normen:
GWB § 73 Abs. 2; GWB § 40 Abs. 1 S. 1; GWB § 40 Abs. 3a; GWB § 40 Abs. 2 S. 4 Nr. 2; GWB § 81 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GWB § 41 Abs. 1 S. 1; GWB § 81 Abs. 3 Nr. 3; GWB § 39 Abs. 1; GWB § 39 Abs. 3 S. 5; GWB § 35 Abs. 1a Nr. 4; GWB § 76 Abs. 2 S. 2; VwGO § 44; VwGO § 91 Abs. 1; GWB § 62 Abs. 1 Nr. 1-2; GWB § 62 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; GWB § 185 Abs. 2; GWB § 67 Abs. 3 S. 3; GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GWB § 71 S. 1-2; GWB § 77 Abs. 2 Nr. 1;

Voraussetzungen eines kartellrechtlich anmeldepflichtigen ZusammenschlussvorhabensVerpflichtung zur Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens in Deutschland trotz erfolgter Anmeldung bei der EUZulässigkeit der Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss nach bereits erfolgter Anmeldung und Freigabe des ZusammenschlussesVorliegen einer erheblichen Inlandsaktivität im Sinne des § 35 GWB

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen Kart 11/21 (V)

DRsp Nr. 2022/17688

Voraussetzungen eines kartellrechtlich anmeldepflichtigen Zusammenschlussvorhabens Verpflichtung zur Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens in Deutschland trotz erfolgter Anmeldung bei der EU Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss nach bereits erfolgter Anmeldung und Freigabe des Zusammenschlusses Vorliegen einer erheblichen Inlandsaktivität im Sinne des § 35 GWB

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Dezember 2021 (Aktenzeichen: B6-37/21) wird verworfen.

II.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. März 2022 (Aktenzeichen: B6-37/21 und B6-21/22) aufgehoben.

III.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten und die dem Bundeskartellamt in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte. Das Bundeskartellamt trägt die Gerichtskosten und die der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Entscheidung unter II. zugelassen; im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

V.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 73 Abs. 2;