VGH Bayern - Urteil vom 04.03.2019
15 N 18.448
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 12;

Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Systemwidrige Kombination aus einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und einem Bebauungsplan der Angebotsplanung

VGH Bayern, Urteil vom 04.03.2019 - Aktenzeichen 15 N 18.448

DRsp Nr. 2019/6538

Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Systemwidrige Kombination aus einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und einem Bebauungsplan der Angebotsplanung

Ein vorhabenbezogene Bebauungsplan, der die Errichtung eines Einfamilienhauses bezweckt und sich auf einen Teilbereich eines Grundstücks bezieht, ist unwirksam, wenn kein Vorhaben- und Erschließungsplan existiert. Weiterhin ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan auch dann unwirksam, wenn er mangels planerischer Rechtfertigung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn er für seinen Geltungsbereich nach der Art der baulichen Nutzung ein "Dorfgebiet" festsetzt, obwohl in diesem Planbereich nur ein Einzelhaus zulässig ist. Mit der planerischen Absicht, lediglich ein Einzelhaus im Planbereich zuzulassen, steht jedoch die Festsetzung des Planbereichs als "Dorfgebiet" in einem offensichtlichen Widerspruch.

Tenor

I.

Der am 23. Januar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 28 "..." (mit integriertem Grünordnungsplan) der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 12;

Tatbestand