VG Freiburg - Urteil vom 14.07.2022
4 K 284/22
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 3; BauGB § 27 Abs. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;

Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Verwendungszweck; Allgemeinwohl; Planungsabsicht; Bebauungsplanverfahren; alsbald; Realisierungschance; Ermessen

VG Freiburg, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 4 K 284/22

DRsp Nr. 2022/12964

Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Verwendungszweck; Allgemeinwohl; Planungsabsicht; Bebauungsplanverfahren; alsbald; Realisierungschance; Ermessen

1. Die weitere Entwicklung nach Ausübung des Vorkaufsrechts kann als Beleg dafür herangezogen werden, dass eine Gemeinde bei Ausübung des Vorkaufsrechts die konkrete Absicht hatte, alsbald die für die Schaffung von Wohnbauland erforderlichen Schritte zu unternehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 B 45.19 -, juris Rn. 19). 2. Wird die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens von der Mitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet abhängig gemacht, lässt dies die für die Allgemeinwohlrechtfertigung der Vorkaufsrechtsausübung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche konkrete Planungsabsicht der Gemeinde nicht entfallen. 3. Die zeitlichen Grenzen der Vorkaufsrechtsausübung sind gewahrt, wenn eine Gemeinde in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorkaufsrechtsausübung das Bebauungsplanverfahren einleitet bzw. entsprechende Vorbereitungshandlungen vornimmt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans wegen der konkreten Verfahrensgestaltung aber erst in einigen Jahren gerechnet werden kann.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 3; BauGB § 27 Abs. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: