VG Freiburg - Urteil vom 14.07.2022
4 K 2423/21
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 3; BauGB § 27 Abs. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;

Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Verwendungszweck; Baulandentwicklung; Wohnpolitische Ziele; Geförderter Wohnungsbau; Allgemeinwohl; Ermessen

VG Freiburg, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen 4 K 2423/21

DRsp Nr. 2022/12963

Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Verwendungszweck; Baulandentwicklung; Wohnpolitische Ziele; Geförderter Wohnungsbau; Allgemeinwohl; Ermessen

1. Das Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB kann nicht nur zum Zweck einer beschleunigten Entwicklung von Wohnbauland, sondern auch zur Verwirklichung anderer städtebaulicher oder wohnungspolitischer Ziele ausgeübt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2019 - 5 S 1733/17 -, juris Rn. 75). 2. Wenn die Vorkaufsrechtsausübung voraussetzt, dass die Ziele der Gemeinde nicht ebenso gut unter Mitwirkung des Käufers erreicht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2010 - 4 B 53.09 -, juris Rn. 7), setzt dies jedenfalls voraus, dass die Ziele bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar sind und sich der Käufer zu ihrer Verwirklichung rechtswirksam verpflichtet.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 24 Abs. 3; BauGB § 27 Abs. 1; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Bauträgerin tätig und wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts an drei Grundstücken durch die Beklagte.