OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.09.2022
4 U 204/22
Normen:
UWG § 12 Abs. 1; LGlüG BW § 51 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 37/21

Vorläufige Untersagung des Betriebs einer SpielhalleNichtigkeit einer erteilten ErlaubnisBefristung einer Spielhallenerlaubnis als modifizierende Inhaltsbestimmung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 4 U 204/22

DRsp Nr. 2022/17789

Vorläufige Untersagung des Betriebs einer Spielhalle Nichtigkeit einer erteilten Erlaubnis Befristung einer Spielhallenerlaubnis als modifizierende Inhaltsbestimmung

Zum Anspruch eines Spielhallenbetreibers auf Untersagung des Betriebs der Spielhalle eines Konkurrenten im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren

Bei der Befristung einer nach §§ 41 Abs. 1, 51 Abs. 5 LGlüG aufgrund eines Härtefallantrags erteilten Spielhallenerlaubnis handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung, sondern um eine modifizierende Inhaltsbestimmung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.02.2022, Az. 5 O 37/21 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 1; LGlüG BW § 51 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) in der C-Straße ... in D.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.02.2022 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).